GdB-Widerspruch: Erfolgsaussichten und Vorgehen

Ein anerkannter Grad der Behinderung ist mit einigen Vorteilen verbunden, die als Nachteilsausgleich dienen sollen. Das können beispielsweise Steuervergünstigungen, Behinderten-Parkausweise oder vergünstigte Eintrittspreise sein, bei einem GdB ab 50 (und dem damit verbundenen Schwerbehindertenausweis) unter anderem auch mehr Urlaub, verbesserter Kündigungsschutz und ein früherer Renteneintritt. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn der gewünschte GdB oder ein Merkzeichen vom Versorgungsamt abgelehnt werden. Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, erklärt, wie Sie auf einen ablehnenden Feststellungsbescheid reagieren und für Ihren Grad der Behinderung Widerspruch einlegen bzw. Klage einreichen können. Nach unserer Erfahrung sind viele Feststellungsbescheide fehlerhaft, daher hat ein GdB-Widerspruch oft gute Erfolgsaussichten.

Gut zu wissen: Der Grad der Behinderung wird unabhängig vom Pflegegrad, vom Grad der Schädigungsfolgen (in der Unfallversicherung), von der Berufsunfähigkeit und von der Erwerbsminderung festgestellt. Als erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht steht Ihnen Roland Tilch aber auch bei diesen Themen zur Seite.

Wer auf einen solchen Rollstuhl angewiesen ist, hat gute Aussichten, wenn er gegen einen zu niedrigen GdB-Bescheid Widerspruch einlegt.

In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.

Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.

0911 971870

Im folgenden erklären wir das Vorgehen bei Beantragung des Grads der Behinderung, bei Widerspruch und Klage gegen den Bescheid und beim Verschlimmerungsantrag. Da die Materie komplex ist und die Entscheidung starke finanzielle Auswirkungen haben kann, empfehlen wir, dabei möglichst frühzeitig einen Anwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen. Die Kosten können in der Regel – falls vorhanden – von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.

GdB beantragen

Wenn Sie einen Grad der Behinderung beantragen möchten, wenden Sie sich an das örtlich zuständige Versorgungsamt. Für Nürnberg, Fürth, Erlangen und die Region ist das die Regionalstelle Mittelfranken des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in der Roonstr. 22 in Nürnberg. Verwenden Sie das amtliche Formular und geben Sie dabei alle Einschränkungen und Erkrankungen an, statt sich darauf zu verlassen, dass eine Ihrer Einschränkungen alleine „schon ausreichen wird“. Manchmal machen Kleinigkeiten den Unterschied zwischen GdB 40 und GdB 50 aus!

Reichen Sie mit dem GdB-Antrag alle Unterlagen ein, die Ihre Ansprüche untermauern können. Für den Fall, dass das Versorgungsamt weitere Informationen braucht, können Sie außerdem Ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Vergessen Sie bei der Abgabe des Antrags auch nicht die Formalien wie Unterschrift oder ggf. Vollmacht bzw. Betreuerausweis.

GdB: Widerspruch

Wird Ihr GdB-Antrag abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Dasselbe gilt, wenn im Feststellungsbescheid aus Ihrer Sicht ein zu niedriger Grad der Behinderung festlegt wird oder Merkzeichen (z.B. für Blindheit, Taubheit, Gehbehinderung etc.) fehlen.

Beim Widerspruch brauchen Sie noch keine Begründung geben. Stattdessen sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie eine Begründung nachliefern werden und gleichzeitig Akteneinsicht – in Form von Kopien aller Unterlagen – verlangen.

Das ermöglicht es Ihnen, die internen Begründungen des Versorgungsamts mit den Tatsachen bzw. den Unterlagen Ihrer Ärzte abzugleichen. Allerdings ist meist einiges an Fachwissen nötig, um sich in den Unterlagen der Versorgungsämter zurechtzufinden und Fehler zu finden. Daher macht hier professionelle Hilfe Sinn. Für die Begründung Ihres Widerspruchs haben Sie einen weiteren Monat Zeit.

Klage gegen den GdB-Feststellungsbescheid

Erst wenn auch der GdB-Widerspruch abgelehnt wurde, können Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen. Für Mittelfranken ist dabei das Sozialgericht Nürnberg in der Weintraubengasse 1 zuständig. Auch hierfür beträgt die Frist 1 Monat nach Zugang der Ablehnung des Widerspruchs.

Klagen Betroffene wegen des Grads der Behinderung, fallen dafür keine Gerichtskosten an. Anwaltskosten nach RVG werden zwar fällig, bei einem Sieg vor Gericht hat diese aber die Gegenseite zu erstatten.

Gut zu wissen: Reagiert das Versorgungsamt 3 Monate lang nicht auf Ihren Widerspruch, können Sie auch eine Untätigkeitsklage einreichen.

Verschlimmerungsantrag

Selbst bei einer Niederlage vor Gericht oder wenn Sie Fristen verpasst haben, heißt das noch nicht, dass Sie sich auf Dauer mit einem zu niedrigen Grad der Behinderung abzufinden haben. Sobald sich etwas an Ihrem Gesundheitszustand ändert, können Sie einen Verschlimmerungsantrag stellen und dabei einen höheren GdB beantragen. Das Verfahren beginnt damit von Neuem.

Natürlich steht Ihnen die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte auch im umgekehrten Fall zur Seite: Wenn bei einer Änderung der Gesetze oder einer Verbesserung Ihrer Gesundheit das Versorgungsamt Ihren Grad der Behinderung herabsetzt.

Roland Tilch ist Anwalt für Sozialrecht und unterstützt Mandanten aus Nürnberg, Fürth und Erlangen u.a. beim GdB-Widerspruch.

Roland Tilch

Roland Tilch ist Fachanwalt für Sozialrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er unterstützt Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region u.a. beim GdB-Widerspruch. Außerdem steht er Ihnen auch zur Seite, wenn es um den Grad der Schädigungsfolgen, um die Berufsunfähigkeit oder um das Ausmaß der Erwerbsminderung Streit gibt.

rt@ra-sonntag.de