Das eigene Haus bzw. die Wohnung sowie der darin enthaltene Hausrat stellen in der Regel einen erheblichen Anteil am eigenen Vermögen dar. Daher werden sie oft gegen Feuer, Wasserschäden, Elementarschäden und andere Gefahren versichert. Im Schadensfall hat die Versicherung in der Regel den Widerbeschaffungswert bzw. Neuwert zu bezahlen bzw. für die notwendigen Reparaturen aufzukommen. Besonders schlimm ist es, wenn nach einem Brand, Sturm, Hagel, Hochwasser oder anderen Wasserschaden die Hausratversicherung bzw. die Gebäudeversicherung nicht zahlt. Roland Tilch, Fachanwalt für Versicherungsrecht, kann hier in vielen Fällen helfen. Kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, wenn Sie Probleme mit Ihrer Versicherung haben.
In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.
Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.
Es gibt viele Fallstricke, die dafür sorgen können, dass im Schadensfall die Haftpflicht- oder Wohngebäudeversicherung nicht zahlt oder nur einen Teil des Schadens übernimmt. Verbraucher und Unternehmer sollten daher regelmäßig überprüfen, ob ihre Versicherungen noch angemessen sind. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten:
Was diese Einschränkungen konkret bedeuten, stellen wir anhand von einigen Beispielen für Schäden in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung vor:
Sofern der Versicherte den Brand nicht vorsätzlich (oder grob fahrlässig) verursacht hat, kommt es nicht darauf an, wie das Feuer ausgebrochen ist. Daher kann sich die Feuerversicherung – sofern sie abgeschlossen wurde – nicht ohne weiteres ihrer Leistungspflicht entziehen. Allerdings ist nicht jede Hitzequelle auch ein Brand. Dieser wird bei Hausratversicherungen und Gebäudeversicherungen häufig folgendermaßen definiert:
„Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“
Das schließt reine Sengschäden, die z.B. durch eine brennende Zigarette entstehen, aus, sofern sich das Feuer nicht ausbreitet. Außerdem muss ein Feuer Licht erzeugen, um als solches zu gelten – ein Glühen reicht dafür aber schon.
Kabelbrände entstehen durch beschädigte oder zu schwach dimensionierte Kabel und sind grundsätzlich von einer Feuerversicherung abgedeckt. Allerdings kann der bewusste Weiterbetrieb eines beschädigten Kabels als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden.
Bei Wasserschäden kommt es darauf an, ob sie überhaupt versichert sind und wenn ja welche Arten von Wasserschäden. Viele Gebäudeversicherungen umfassen lediglich Wasserschäden, die durch austretendes Leitungswasser entstehen. Für Schäden durch Überschwemmungen oder Starkregen benötigt man dagegen eine Elementarschadenversicherung.
Bei versicherten Wasserschäden muss die Gebäudeversicherung neben Reparaturen auch notwendige Maßnahmen zur Leckortung sowie die Trocknung und ggf. die Beseitigung von Schimmel bezahlen.
Schäden durch Löschwasser sind in der Regel bereits durch die Brandversicherung abgedeckt.
Auch bei diesem Spezialfall des Wasserschadens kommt es darauf an, wo das Wasser herkommt – und was versichert ist. Tritt das Wasser aus einem Rohr aus und dringt so durch das Mauerwerk, ist das ein Leitungswasserschaden. Stammt es von einem Hochwasser oder Starkregen, zählt der Wasserschaden als Elementarschaden. Dringt dagegen normales Grundwasser durch das Mauerwerk im Keller, dann handelt es sich eher um Baupfusch – und der ist von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt.
Gerade nach einem Einbruch ist es nicht einfach, der Hausratversicherung zu belegen, was alles gestohlen wurde und was die Gegenstände wert waren. Quittungen und Fotos können hier helfen.
Außerdem können Versicherte den Versicherungsschutz verlieren, wenn sie es den Einbrechern zu einfach machen. Unter welchen Umständen ein gekipptes Fenster beispielsweise als grob fahrlässig eingestuft werden kann, hängt stark vom Einzelfall ab.
Fahrräder sind auch außerhalb des Haushalts grundsätzlich durch die Hausratversicherung mit abgedeckt. Allerdings müssen sie dafür in den meisten Fällen tagsüber mindestens angeschlossen und nachts eingeschlossen werden. Außerdem sind besonders teure Räder in vielen Fällen ausgeschlossen.
Roland Tilch ist Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er unterstützt Mandanten unter anderem, wenn die Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung nicht zahlt, beispielsweise nach einem Brand oder Wasserschaden.