Arbeiten bis Mitte 60 und dann die wohlverdiente Altersrente genießen – so sieht die Lebensplanung vieler Arbeitnehmer in Deutschland aus. Vielen macht aber eine Erkrankung oder ein Unfall einen Strich durch die Rechnung: Nach einem Schlaganfall oder mit Krankheiten wie Krebs, chronischen Rückenschmerzen, Rheuma, Arthritis oder schwerer Migräne können viele Menschen schon viel früher kaum noch oder gar nicht mehr arbeiten. Ein Großteil der Erwerbsunfähigkeiten geht inzwischen auf psychische Erkrankungen zurück, beispielsweise Depressionen, Burnout, bipolare Störungen oder Angststörungen. Auch (ehemalige) Suchtkranke und selbst trockene Alkoholiker können in vielen Fällen kaum noch arbeiten. In solchen Fällen sind Betroffene auf ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung und die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung (früher Erwerbsunfähigkeitsrente, EU-Rente) angewiesen. Wird die Erwerbsminderungsrente abgelehnt oder in zu geringer Höhe genehmigt, lohnt es sich oft, mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts Widerspruch einzulegen. Als Fachanwalt für Sozialrecht steht Ihnen Roland Tilch von der Beantragung der Erwerbsminderungsrente über den Widerspruch bis hin zur Klage vor dem Sozialgericht und darüber hinaus zur Seite.
Hier erfahren Sie die wichtigsten Hintergründe zur Erwerbsminderungsrente:
In unserer Kanzlei an der Grenze zwischen Nürnberg und Fürth beraten wir Sie gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Senden Sie uns Ihr Anliegen mit den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich per Post oder als PDF-Datei per E-Mail. Dann schauen wir uns die Unterlagen an und werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit einer schriftlichen Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung leisten können.
Mit Ihren Anfragen und Mandaten sind Sie uns aus Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und aus der Region willkommen. Wir sind gerne für Sie da.
Eine Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass der Betroffene mindestens 5 Jahre in der deutschen Rentenversicherung versichert war. Diese 5 Jahre können auch unterbrochen sein, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung benötigt der Betroffene aber mindestens 3 Jahre an Pflichtbeiträgen. Am einfachsten erreicht man diese Zeiten als Arbeitnehmer, teilweise werden aber auch andere Zeiten angerechnet. Außerdem gibt es verschiedene Ausnahmen, beispielsweise, wenn die Erwerbsminderung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
Die Erwerbsminderungsrente setzt außerdem voraus, dass der Versicherte durch eine Erkrankung oder einen Unfall dauerhaft („auf nicht absehbare Zeit“, mindestens 6 Monate) nicht mehr voll unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann – und zwar in keinem Beruf, nicht nur in dem, den er erlernt bzw. zuletzt ausgeübt hat. Eine volle Erwerbsminderung bedeutet dabei, dass der Betroffene pro Tag weniger als 3 Stunden arbeiten kann. Für eine teilweise Erwerbsminderung liegt die Grenze bei unter 6 Stunden. Auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, oder bei mangelnder „Wegefähigkeit“. Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung können unter Umständen die volle Erwerbsminderungsrente bekommen, wenn ihnen der allgemeine Arbeitsmarkt für Teilzeitkräfte verschlossen bleibt.
Darüber hinaus darf der Versicherte die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht haben. Besteht die Chance, die dauerhafte Erwerbsminderung durch Rehabilitation abzuwenden, kommt auch dafür die Rentenversicherung auf.
Im Dickicht an Ausnahmen ist es von Vorteil, wenn man bereits vor der Beantragung der Erwerbsminderungsrente einen Anwalt einschaltet.
Die Erwerbsminderungsrente hängt von den bisher erreichten Rentenpunkten ab. Außerdem werden für die Zeit bis zur Regelaltersgrenze „Zurechnungszeiten“ hinzuaddiert. Im Prinzip bedeutet das, dass hochgerechnet wird, wie viele Rentenpunkte der Betroffene noch erworben hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Da die Erwerbsminderungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird, zieht die Rentenkasse von der so errechneten Rente bis zu 10,8 % ab. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird der Betrag außerdem halbiert.
Geht der Betroffene trotz teilweiser oder voller Erwerbsminderung noch einem Nebenjob nach, wird dieser unter Umständen auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet, sofern die Freibeträge überschritten werden. Vorsicht: Arbeitet ein Empfänger von Erwerbsminderungsrente tatsächlich mehr Stunden als seiner Erwerbsminderung entspricht, kann ihm die Rente auch ganz gestrichen werden.
Grundsätzlich wird die Erwerbsminderungsrente nur gezahlt, wenn sie explizit beantragt wird. Teilweise reicht auch schon ein Antrag auf Reha-Maßnahmen aus. Bei der Beantragung sollten nur Kopien von Dokumenten eingereicht werden, keine Originale. Die Rentenversicherung prüft daraufhin die Unterlagen und holt ggf. ein Gutachten ein. Anschließend erhält der Versicherte einen schriftlichen Bescheid.
Für den Erwerbsminderungsrenten-Widerspruch haben Betroffene 1 Monat Zeit. Dabei ist es nicht nötig, sofort auch eine Begründung zu liefern. Vielmehr sollten die Versicherten die Begründung in ihrem Widerspruch ankündigen und gleichzeitig die Unterlagen der Rentenversicherung anfordern. Eine Frist für das Nachreichen der Begründung gibt es nicht.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt noch eine Klage vor dem Sozialgericht. Dort fallen keine Gerichtskosten an und das Gericht beauftragt in der Regel einen eigenen, neutralen Gutachter.
Gut zu wissen: Bis zur endgültigen Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente können Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, Krankengeld oder – selbst wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist – Arbeitslosengeld haben.
Am meisten Interpretationsspielraum haben die Gutachter der Rentenversicherung bei der Feststellung der Erwerbsminderung. Nach unserer Erfahrung gibt es darum auch die meisten Auseinandersetzungen. Gerade bei Patienten mit mehreren Beschwerden ist oft schwer zu entscheiden, wie viele Stunden pro Tag die Person noch arbeiten kann. Hier werden dann oft Gutachten und Gegengutachten ausgetauscht. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Beantragung der Erwerbsunfähigkeitsrente die Unterlagen möglichst so einzureichen, dass die Rentenversicherung eine positive Entscheidung trifft.
Teilweise gibt es auch Meinungsverschiedenheiten bezüglich des bisherigen Verlaufs der Versicherung, beispielsweise über die Erfüllung von Wartezeiten, über die Berechnung der bisherigen Rentenpunkte und über die Hochrechnung der Zurechnungszeiten. Letztere können nach oben angepasst werden, wenn das Einkommen – und damit die erworbenen Rentenpunkte – der letzten Jahre vor dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits die nachlassende Gesundheit des Versicherten widerspiegeln. Hinzu kommt, dass auch für Zeiten ohne Beitragszahlung Rentenpunkte erworben werden können.
Gelegentlich gibt es auch Streit über die Hinzuverdienst-Grenzen. Aufgrund von einigen Ausnahmen verlieren hier manche Versicherte den Überblick. Um Ihren Rentenanspruch nicht zu riskieren, steht Ihnen Roland Tilch als Anwalt auch zur Seite, wenn die Erwerbsminderungsrente bereits genehmigt ist.
Roland Tilch ist Fachanwalt für Sozialrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er unterstützt Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region u.a. beim GdB-Widerspruch. Außerdem steht er Ihnen auch zur Seite, wenn es um den Grad der Schädigungsfolgen, um die Berufsunfähigkeit oder um das Ausmaß der Erwerbsminderung Streit gibt.