Treten während der Mietzeit Schäden in der angemieteten Wohnung, z. B. durch Schimmel, auf, dann ist der Ärger groß. Mieter und Vermieter streiten sich darüber, ob die Ursache hierfür am Gebäude oder am Nutzungsverhalten des Mieters liegt. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die angemietete Wohnung mangelhaft ist, kommt es darauf an, ob die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Problematisch ist es, wenn die zu erwartende Beschaffenheit nicht durch eine vertragliche Regelung vereinbart ist. Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass der Mieter, wenn eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag fehlt, nur einen baulichen Zustand des Mietobjekts erwarten kann, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Mieträume unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Gebäudeerrichtung entspricht. Nur diesen Zustand hat der Vermieter während der Mietzeit zu erhalten. Bestehen Wärmebrücken in den äußeren Wänden der Mietwohnung und realisiert sich deshalb die bei unzureichender Lüftung und unzureichendem Heizen bestehende Gefahr einer Schimmelbildung, ist das Mietobjekt nicht mangelhaft, wenn der Zustand mit dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.