Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gefällt. In dem verhandelten Fall ging es um die Frage, ob Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen benachteiligt werden dürfen. Das Gericht entschied, dass eine solche Benachteiligung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt und daher unzulässig ist.
Konkret hatte eine Teilzeitbeschäftigte geklagt, weil ihr Arbeitgeber Überstundenzuschläge erst ab der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gewähren wollte. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Vergütung von Überstunden nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. So sagt es der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis vieler Unternehmen. Arbeitgeber müssen nun sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass Überstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, auch bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend zu vergüten sind.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.