Zugewinngemeinschaft: Fakten und Irrtümer

Ein frisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratetes Paar bildet mit seinen Händen ein Herz.

Dr. Gabriele Sonntag


Rechtsanwältin
Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei seit 1995


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Die in § 1363 BGB geregelte Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet: Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei ist der Name jedoch trügerisch: Solange die Zugewinngemeinschaft besteht, entspricht sie eher einer Gütertrennung mit bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Der Zugewinn wird erst dann wirklich relevant, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird.

Wir erläutern hier – vereinfacht – die wichtigsten Grundprinzipien der Zugewinngemeinschaft. Wenn Sie eine individuelle Beratung zum gesetzlichen Güterstand oder allgemein zum Familienrecht brauchen, kontaktieren Sie uns.

Zugewinngemeinschaft als Form der Gütertrennung

Auch in einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner grundsätzlich getrennt, soweit die Partner nicht explizit gemeinsames Eigentum erwerben. Neu hinzugekommenes Vermögen gehört also nicht automatisch beiden Ehepartnern gemeinsam. Eigentümer einer Immobilie ist daher beispielsweise derjenige, der im Grundbuch steht – egal ob die Immobilie vor oder während der Ehe erworben wurde. Wurde die Immobilie gemeinsam erworben, gehört sie jedem der Ehepartner entsprechend den im Grundbuch angegebenen Anteilen.

Gut zu wissen: Solange nicht Kredite gemeinsam aufgenommen oder eine Bürgschaft gegeben wurde, haftet auch keiner für die Schulden des Ehepartners.

Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft

Grundsätzlich können Ehepartner auch im gesetzlichen Güterstand über ihr eigenes Vermögen verfügen wie sie wollen. Dabei gibt es Verfügungsbeschränkungen. Dies gilt beispielsweise, wenn einer der Ehepartner über „Gegenstände des ehelichen Haushalts“ oder über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen will. Letzteres gilt auch, wenn über einzelne Vermögensgegenstände verfügt wird, die nahezu das gesamte Vermögen des Ehepartners darstellen. Stellt ein Haus oder eine Wohnung nahezu das gesamte Vermögen (über 90 % seines Vermögens) dar, hat die Zugewinngemeinschaft folglich auch Auswirkungen auf das Immobilienrecht.

Damit darf ein Ehepartner beispielsweise nicht ohne Zustimmung die Waschmaschine verkaufen, da sie zum ehelichen Haushalt gehört. Er darf auch nicht ohne Zustimmung sein gesamtes Vermögen an die Kinder verschenken.

Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft endet grundsätzlich auf drei Arten:

  • durch eine Scheidung
  • durch den Tod eines Ehepartners
  • durch einen (Ehe-)Vertrag

Bei der Scheidung einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt auf Antrag – sofern nichts anderes vereinbart wird – ein Zugewinnausgleich. Dazu wird (vereinfacht dargestellt) für jeden Ehepartner das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Schenkungen und Erbschaften, die der Ehepartner während der Ehe erhalten hat, werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der Zugewinn. Ist der ermittelte Wert negativ, so wird für den Zugewinn ein Betrag von 0 € angesetzt. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn hat dem anderen die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen zu zahlen – und zwar in Geld.

Beim Tod eines Ehepartners wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auf das gesetzliche Erbe und damit auch auf den Erbteil des anderen Ehepartners aus. Im Gegensatz zur Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich im Erbrecht pauschal: Der überlebende Ehepartner erhält im gesetzlichen Güterstand neben den Kindern ein zusätzliches Viertel des Erbes.

Bei einer vertraglichen Regelung – beispielsweise einem nachträglich geschlossenen Ehevertrag – werden die Ehepartner relativ frei in der Gestaltung ihres Vermögens.